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   VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94   

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https://dejure.org/1995,3645
VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94 (https://dejure.org/1995,3645)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 (https://dejure.org/1995,3645)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 1995 - 1 S 1823/94 (https://dejure.org/1995,3645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fernbleiben von Gemeinderatssitzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 181
  • VBlBW 1996, 99
  • DVBl 1996, 391 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1993 - 1 S 1888/92

    Redezeitbeschränkung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Kreistagssitzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ein berechtigtes Feststellungsinteresse bejaht, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469).

    Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, Beschlüsse v. 17.10.1989, NVwZ 1990, 360 u. v. 5.9.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1983 - 1 S 2590/82

    Kreistag; zur Mandatsniederlegung aus Gewissensgründen; zum wichtigen Grund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
    Ob ein derartiger Grund gegeben ist, unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 21 zur entsprechend lautenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 LKrO).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
    Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, Beschlüsse v. 17.10.1989, NVwZ 1990, 360 u. v. 5.9.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.1993, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1987 - 1 S 2832/86

    Klagebefugnis bei Organstreit und Recht auf ordnungsgemäße Einberufung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
    Für die Verhandlung erforderlich im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 GemO sind diejenigen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Gemeinderäte auf die Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und gegebenenfalls zur Vorbesprechung in den Fraktionen benötigt werden (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, DÖV 1988, 469).
  • VGH Bayern, 25.07.1979 - 6 V 77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
    Ein Fernbleiben von den Sitzungen kann deshalb ebenfalls nur aus wichtigen, insbesondere durch das Alter, die Berufs- oder Familienverhältnisse, den Gesundheitszustand oder sonstige in der Person des Gemeinderatsmitglieds liegenden, die Ausübung unmöglich oder unzumutbar machenden Gründen entschuldigt werden (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25.7.1979, DVBl. 1980, 63; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) und das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2007 (- 7 K 3581/06 - juris) die Klage gegen eine vom Gemeinderat ausgesprochene Ermahnung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit bezeichnet hätten, überzeuge dies die Kammer nicht.

    Der Senat habe im Urteil vom 11.10.1995 (a.a.O.) in Bezug auf die Bezeichnung als kommunalverfassungsrechtliche Klage nicht differenziert zwischen der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sanktionierten Verhaltens, bei der es sich durchaus um eine körperschaftsinterne Streitigkeit handeln möge, und der Verhängung der Sanktion als solcher.

    c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 11.10.1995 (a.a.O.) insoweit noch etwas anderes ergab, hält er daran nicht fest.

    Denn einer Rüge oder Ermahnung fehlt die Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG; vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: "rechtlicher Hinweis auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung").

    Denn auch eine solche unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld verbleibende Sanktion berührt durch den damit verbundenen und in einem förmlichen Verfahren formulierten Vorwurf, der Adressat habe eine der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Bürgers verletzt (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: "Abmahnung"), die persönliche Rechtsstellung des Klägers als ehrenamtlich tätiger Bürger gegenüber seiner Gemeinde (insoweit ebenso jeweils zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998, a.a.O.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2007 - 1 A 356/06 - NdsVBl. 2008, 23 m.w.N.: keine Außenwirkung; wohl auch Gern, a.a.O., Rn. 316).

  • VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15

    Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem

    Die Verwaltungsaktqualität ist nämlich nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der ernstlichen Mahnung keine Außenwirkung zukäme, sondern weil diese keine Regelung enthält (so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris, Rn. 38: "rechtlicher Hinweis"; VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 18: ohne "unmittelbare Rechtswirkung").

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris, dort Rn. 26) und das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2007 - 7 K 3581/06 - (juris, dort Rn. 16), auf das sich der Kläger beruft, die Klage gegen eine vom Gemeinderat ausgesprochene Ermahnung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit bezeichnen, überzeugt dies die Kammer nicht.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.1995, a.a.O.) differenziert in Bezug auf die Bezeichnung als kommunalverfassungsrechtliche Klage nicht zwischen der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sanktionierten Verhaltens, bei der es sich durchaus um eine körperschaftsinterne Streitigkeit handeln mag, und der Verhängung der Sanktion als solcher.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.1995, a.a.O., Rn. 29) das erforderliche Feststellungsinteresse mit einem berechtigten Rehabilitierungsinteresse begründet, da von dem Gemeinderatsbeschluss, der unter anderem die Ermahnung zum Gegenstand hatte, diskriminierende Wirkung ausgehe und diese Beschluss geeignet gewesen sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen, spricht dies nach Auffassung der Kammer gerade für die Außenwirkung und gegen das Vorliegen einer rein körperschaftsinternen Angelegenheit.

    Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 11.10.1995, a.a.O., Rn. 38) insbesondere in den Fällen, in denen eine gröbliche Pflichtverletzung, welche die in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen rechtfertige, erst bei entsprechendem wiederholtem Verhalten angenommen werden könne, die Ermahnung im Sinne einer Abmahnung und eines rechtlichen Hinweises auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung versteht, spricht dies nach Auffassung der Kammer gerade dafür, dass es sich bei der Ermahnung nicht um ein bloßes "Internum" handelt, sondern dass diese sich als "Vorstufe" für die Verhängung des Ordnungsgeldes an den Betroffenen als Privatperson richtet.

  • VG Stuttgart, 30.11.2016 - 7 K 978/16

    Klage eines Ratsmitglieds gegen sein auf eigenen Antrag hin beschlossenes

    Solche Meinungsverschiedenheiten können aber regelmäßig keinen wichtigen Grund i. S. v. § 16 Abs. 1 GemO darstellen (vgl. VGH BW, U. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris).
  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Insbesondere gehört der Kläger dem Gemeinderat der Stadt X weiterhin an, so dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestand und sich eine vergleichbare Situation unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen jederzeit wiederholen kann (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. ferner OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22).
  • VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister

    Derartige Verfahren gehören nach einhelliger Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, VBlBW 2001, 179, sowie vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; weitere Nachweise bei Ehlers, NVwZ 1990, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche

    Für Maßnahmen unterhalb der in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, gilt dies jedoch, wie der Senat ebenfalls entschieden hat (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99), nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Denn der Kläger gehört dem Gemeinderat der Stadt F... weiterhin an, so dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht und sich eine vergleichbare Situation unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen jederzeit wiederholen kann (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris Rn. 27).
  • VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06

    Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im

    Für Maßnahmen unterhalb des in § 16 Abs. 3 GemO genannten Ordnungsgeldes, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; Urt. v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - NVwZ-RR 2001, 262).
  • VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855

    Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine

    Er war somit objektiv geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - juris Rn. 29 zur Verletzung der Teilnahmepflicht an Sitzungen).
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